Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1990,
Vertrag – Multilateral
Artikel 18,
23.05.1999
39/04 Zollabkommen
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.
Abgabezollamt
21.02.2023
10004271
NOR40062872