Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

24.06.1994

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport mit CARNETS TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, daß sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, daß kein TIR-Transport durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062870