Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1994,
Vertrag – Multilateral
Artikel 16,
24.06.1994
39/04 Zollabkommen
Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport mit CARNETS TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, daß sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, daß kein TIR-Transport durchgeführt wird.
21.02.2023
10004271
NOR40062870