Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel III
WARENTRANSPORT MIT CARNET TIR

a) ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN UND BEHÄLTERN

Artikel 12

Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062866