Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 7

Carnets TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062861