Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
BGBl. Nr. 112/1978
Vertrag – Multilateral
Art. 7
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
Carnets TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
21.02.2023
10004271
NOR40062861