Absatz einsFür Waren, die unter Zollverschluß mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5,
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
21.02.2023
10004271
NOR40062859