Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Index

39/04 Zollabkommen

Text

c) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR nach den Vorschriften dieses Abkommens befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062858