Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Unverfallbarkeit

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den aufgrund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    4. Ziffer 4
      die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien verlangen.
  2. Absatz 2Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz eins, Ziffer eins,) umzuwandeln.
  3. Absatz 3Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert auszuzahlen.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40062799