Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

08.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,

Text

Höhe der Zuschüsse

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Zuschüsse betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
  2. Absatz 2Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das im Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Höhe der Zuschüsse ist die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG außer Acht zu lassen.