Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 d,

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

Paragraph 6 d,

  1. Absatz einsDer Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und
    3. Ziffer 3
      in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
  2. Absatz 2Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Grund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten.
  3. Absatz 3Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz 2, in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz 2, in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.
  4. Absatz 4Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz 2, ab, gilt Paragraph 6 c, Absatz 3,
  5. Absatz 5Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz 2, im Zeitpunkt des Widerrufs den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.
  6. Absatz 6Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als
    1. Ziffer eins
      dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und
    3. Ziffer 3
      in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
  7. Absatz 7Werden Prämien des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
    1. Ziffer eins
      seine Prämien aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,
    2. Ziffer 2
      seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
    3. Ziffer 3
      auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40062787