Absatz eins,Die Betriebsräume haben mindestens aus einer Offizin, einem Lagerraum, einem Laboratorium, einem Dienstzimmer und einer sanitären Anlage (Toilette, Waschgelegenheit) und Dusche zu bestehen.
Apothekenbetriebsordnung 2005
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,
Paragraph 27
09.03.2005
27.12.2010