(4)Absatz 4,Der Apotheker/die Apothekerin ist berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere
die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen,
die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung,
die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung,
die Einbeziehung in Gesundheitsaktionen in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,
die Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen,
die Mitwirkung in Gesundheitssprengeln und in der Hauskrankenpflege,
die Durchführung von Umwelttests und
die Herstellung, den Handel und die Vermietung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien,
soweit dadurch nicht in den Vorbehaltsbereich gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe eingegriffen wird.