Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer einsAbluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
- Ziffer 2Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
- Ziffer 3Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
- Ziffer 4Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre).
- Ziffer 5Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft, bei deren Einsatz Abwasser anfällt.
- Ziffer 6Wässriges Kondensat: Wasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, AAEV.
- Ziffer 7Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) einer Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (Paragraph eins, Absatz 4, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,).