Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 15
01.01.2006
24.05.2018
VerGV
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Bedienen sich Vereinsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Vereinsregister eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
24.05.2018
20003945
NOR40062687