Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
- Ziffer 2der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist,
- Ziffer 3die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
- Ziffer 4eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
- Ziffer 5eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.