Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062633