Pensionskassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,
BG
Paragraph 33 d,
23.09.2005
PKG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Verletzt eine Pensionskasse, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 33, Absatz 6, zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,
05.07.2022
10007055
NOR40062629