Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 b,

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsVerfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 7, erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 7, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
  2. Absatz 2Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.
  3. Absatz 3Im Sanierungsplan gemäß Absatz 2, sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse,
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung,
    3. Ziffer 3
      die voraussichtliche Entwicklung der Mindestertragsrücklage,
    4. Ziffer 4
      die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3,
    5. Ziffer 5
      die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird.
  5. Absatz 5Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 4, eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.
  6. Absatz 6Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine ausreichende Deckungsrückstellung für die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder
    2. Ziffer 2
      keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geschaffen wurden.
  7. Absatz 7Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Absatz 6, eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.
  8. Absatz 8Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062627