Absatz einsVerfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 7, erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 7, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.