Absatz eins,Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
- Ziffer einsbei Lieferaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs enthalten sind;
- Ziffer 2bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt;
- Ziffer 3bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens5.923 000 Euro beträgt;
- Ziffer 4bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;
- Ziffer 5bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt;
- Ziffer 6bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;
- Ziffer 7bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt.