Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.02.2005

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
  2. Absatz 2,Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062558