Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,
Paragraph 33
15.01.2005
31.01.2005
Rechtsgeschäfte
Paragraph 33, (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.