Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,
Text
Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.Paragraph 25, (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
(5)Absatz 5,Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.
(6)Absatz 6,(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)