Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsvertretung der Studierenden,
    2. Ziffer 2
      die Studienvertretungen,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkommission.
  2. Absatz 2,Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Organs gemäß Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.