Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,
Vertrag - Multilateral
Artikel 6
01.05.2004
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2005,, wurde berücksichtigt.
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
13.02.2023
20003941
NOR40062437