Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

19.08.2005

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995, treten mit 1. August 1995 in Kraft; Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz 6, gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4, tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, Paragraph 4,, der Wegfall des Paragraph 5,, Paragraph 8,, die Zitierung Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, im Paragraph 10,, der Wegfall des Paragraph 11,, Paragraph 13 a, sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Ziffer eins, der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

  1. Absatz 4,Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 14 a, Absatz eins, 2, 3, Ziffer 2 und 3 a und Paragraph 14 b, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
  3. Absatz 6,Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. Absatz 5,Anmerkung : richtig: (7)) Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  5. Absatz 8,Die Änderungen in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 14 und Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Paragraph 14 a und Paragraph 14 b, entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.
  6. Absatz 9,Die Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1999,, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

__________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40062355