Absatz einsMit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1955,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.