Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.

Text

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) obliegt.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (Paragraph 63, EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach Paragraph 55, Absatz eins bis 4,
  3. Absatz 3,Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) obliegt.