Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Erhebungsart

Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. Ziffer 2
    das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, (Gesamtzahl der Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. Ziffer 3
    das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. Ziffer 4
    das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz).
  1. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
  2. Absatz 3,Die Befragung gemäß Absatz 2, ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.