Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,
Paragraph 58
01.01.2009
31.12.2007
Erkrankung im Ausland
Paragraph 58, (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt - unbeschadet einer Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, - auch für Angehörige (Paragraph 56,), wenn und solange sie sich aus einem der in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.