Absatz eins,Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, – ausgenommen:
- Ziffer einsPersonen, die auf Grund der Vorschriften
- Litera ader Paragraphen 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
- Litera bder Paragraphen 479 a bis 479 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
- Ziffer 2Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,)
- Ziffer 4die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den Paragraphen 149 a, ff.;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
- Ziffer 6die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
- Ziffer 7die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes;
- Ziffer 8die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leisten.