Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 2
09.02.2005
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Finanzprokuratur verständigt die geschädigte Person, ob ihr Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt wird.
09.03.2020
20003925
NOR40062213