Kurztitel

Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Text

Artikel 9 - Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5, 6 und 7;
  4. Litera d
    jede Kündigung;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 12. September 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.