Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.10.2004

Paragraph 16, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Text

Steuerschuldner

Paragraph 6,

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) gilt die ÖBB-Holding AG.