Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
  2. Absatz 2Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach Paragraph 7, Absatz 4, Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.
  3. Absatz 3Paragraph 7, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40062064