Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, erster Satz

ab 31.12.2004

Paragraph 28, Absatz 25, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Text

Aufzeichnungspflichten

Artikel 18,

  1. Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5,

geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

  1. Absatz 2Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis g handelt.
  2. Absatz 3Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel 3 a, Absatz 6, erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40062057