Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 erster SatzBezugszeitraum: Absatz eins, erster Satz
ab 31.12.2004
§ 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004 Paragraph 28, Absatz 25, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Text
Aufzeichnungspflichten
Art. 18.Artikel 18,
(1)Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5,
geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.
(2)Absatz 2Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis g handelt.
(3)Absatz 3Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel 3 a, Absatz 6, erhält, müssen aufgezeichnet werden.