Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
BG
Artikel 18
31.12.2004
17.06.2009
UStG 1994
32/04 Steuern vom Umsatz
Bezugszeitraum: Absatz eins, erster Satz ab 31.12.2004 Paragraph 28, Absatz 25, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.
22.05.2026
10004929
NOR40062057