Absatz einsFür die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
- Ziffer einsSie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen.
- Ziffer 2Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
- Ziffer 3Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Ziffer 2, letzter Satz ist anzuwenden.
- Ziffer 4Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.