Absatz eins,Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.