Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. § 124b Z 84 idF BGBl. I Nr. 71/2003 undBezugszeitraum: vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 84, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und
Abs. 3 Z 5 Absatz 3, Ziffer 5,
ab 1.7.2005
§ 124b Z 116 idF BGBl. I Nr. 180/2004 Paragraph 124 b, Ziffer 116, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Text
6. TEIL
STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).Paragraph 93, (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Absatz 3,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2)Absatz 2Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Zuwendungen jeder Art von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Ausländische Kapitalerträge im Sinne der lit. a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.Ausländische Kapitalerträge im Sinne der Litera a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 4,) ausbezahlt werden.
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge
aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,,
aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2, 3 und 6,aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins,, 2, 3 und 6,
aus Kapitalerträgen gemäß Z 5, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer 5,, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
um gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt undum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt und
aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,aus Substanzgewinnen, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, darstellen,
aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e,aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,,
bestehen,
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Z 4 angeführten Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 Investmentfondsgesetzes 1993 und § 42 Abs. 2 erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Ziffer 4, angeführten Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, Investmentfondsgesetzes 1993 und Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und
Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländischen Kapitalanlagefonds hält, soweit diese Erträge aus anderen Kapitalanlagefonds
aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß § 40 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß Paragraph 40, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,
aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993,aus gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993,
aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzesaus gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
bestehen.
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,) im Inland befindet.
(4)Absatz 4Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt.Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Absatz 2 und 3 gewährt.
Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 2. 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommeneUnterschiedsbeträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge.
Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.Als Kapitalertrag gelten entsprechend Absatz 2, oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.
(5)Absatz 5Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
(6)Absatz 6Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 Z 5 vorliegen.Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, vorliegen.