Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.2.2005

Paragraph 124 b, Ziffer 115, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
  2. Absatz 2,Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß Paragraph 57, der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.