Absatz eins,Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
- StrichaufzählungName,
- StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
- StrichaufzählungWohnsitz,
- StrichaufzählungAlleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- StrichaufzählungName und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- StrichaufzählungName und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- StrichaufzählungName und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
- StrichaufzählungPauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
- StrichaufzählungFreibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.