Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
  3. Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)