Absatz 2,Die Lohnsteuer wird berechnet:
- Ziffer einsSoweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
- Ziffer 2Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.