(2) Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
§ 12
31.12.2004
23.05.2007
Bezugszeitraum: ab 1.1.2005
§ 124b Z 95 idF BGBl. I Nr. 57/2004 und
§ 124b Z 117 idF BGBl. I Nr. 180/2004
Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier
Betrag
§ 12. (1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.