Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Paragraph 105,

Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.