Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
§ 57
31.12.2004
30.04.2016
Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.