Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 66, ZK

Paragraph 57,

Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.