(9)Absatz 9§ 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005, gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005, beantragt wurden. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.