ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,
BG
Paragraph 10
01.01.2005
96/02 Sonstiges Straßenbau
In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 2, abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein die Plan-Gewinn- und Verlustrechung und Plan-Bilanz vorgelegt werden.
Plan-Gewinnrechnung
04.04.2019
10012691
NOR40061704