Kurztitel

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 10,

In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 2, abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein die Plan-Gewinn- und Verlustrechung und Plan-Bilanz vorgelegt werden.

Schlagworte

Plan-Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR40061704