Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Zustellungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.
  2. Absatz 2Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Absatz eins, zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Ziffer 4,), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Kaufmanns bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des Paragraph 25, Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (Paragraph 3, Ziffer 4 a,).
  4. Absatz 4Bekanntmachungen nach Absatz 3, sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.
  5. Absatz 5Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.