(3)Absatz 3Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungs-Holdinggesellschaft an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Absatz 2, oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungs-Holdinggesellschaft an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.