Absatz eins,In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß Paragraph 249, unterbleibt.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,
Paragraph 247
01.01.2005