Absatz einsVerbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (Paragraph 73, BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz
- Ziffer einsder nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und
- Ziffer 2der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich. Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.