Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Monitoring

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfelds zu beobachten und ihre Auswirkungen im österreichischen Gesundheitswesen zu analysieren. Hiezu ist ein bundesweites und Sektoren übergreifendes Berichtswesen einzurichten, das auf der Basis standardisierter Vorgaben insbesondere Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      die Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
    2. Ziffer 2
      die Art und den Umfang der eingesetzten gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren,
    3. Ziffer 3
      die Art und das Volumen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches und
    4. Ziffer 4
      die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik ermöglicht.
    Die Art und der Umfang der damit verbundenen Erhebungen können auf Grund rollenspezifischer Besonderheiten mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad festgelegt werden.
  2. Absatz 2Zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Berichtswesens ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt, die im eHealth-Verzeichnisdienst gespeicherten Daten auszuwerten und zu verwenden.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins und 2 erhobenen Daten sind in einem Bericht über den Status der Gesundheitstelematik in Österreich zusammenzufassen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale Organisationen zu verwenden.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann ferner den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen, insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen gesellschaftspolitischen Implikationen, ihres Einflusses auf die Versorgungsqualität der Bevölkerung und hinsichtlich ihrer volkswirtschaftlichen Auswirkungen (Einfluss auf Effektivität und Effizienz des Gesundheitswesens), evaluieren. Die Evaluierungsmaßnahmen können auf im Einzelfall festzulegende Fragestellungen eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5Die Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung sind verpflichtet, den Berichtspflichten gemäß Absatz eins, im festgelegten Umfang bzw. in der festgelegten Periodizität zu entsprechen und die im Rahmen von Evaluierungsmaßnahmen gemäß Absatz 4, erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.